Haben Sie schon einen Sachkundenachweis?

Gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) benötigen Besitzer großer Hunde (sog. 40/20er Hunde = 40cm hoch, 20Kg schwer) nach §11 Abs.3 des LHundG NRW als auch Besitzer von Hunden bestimmter Rassen nach §10 Abs.3 LHundG NRW einen Sachkundenachweis, der beim zuständigen Ordnungsamt vorzulegen ist.

Hunde bestimmter Rassen nach §10 Abs.1 LHundG NRW sind:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Neapolitano, Rottweiler, Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Rassen.

Da ich durch das LANUV NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) anerkannte Sachverständige zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen nach §10 Abs.3 LHundG NRW als auch für große Hunde nach §11 Abs.3 LHundG NRW bin, können Sie die erforderliche Sachkundeprüfung direkt in meiner Hundeschule ablegen.

Bitte sprechen Sie mich an, da die Termine zur Sachkundeprüfung nach Absprache erfolgen.

 

Der Sachkundetest

Wer muss den Sachkundenachweis ablegen?
Jeder Hundebesitzer der einen Hund der genannten Kategorien besitzt muss laut der Landeshundeverordnung NRW den Befähigungsnachweis erbringen und beim Ordnungsamt vorlegen.
Was bedeutet die Regelung 20/40 Hund, bzw. ein großer Hund nach §11 Abs. 3 LHundG NRW? Darunter fallen alle Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer und mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind. Die offizielle Bezeichnung für die beschriebenen Hunde im Gesetz lautet großer Hund.

Was ist ein Hund einer bestimmten Rasse nach § 10 Abs. 3 LHundG?
Hierzu gehören die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Die Prüfung

Die Prüfung ist eine rein theoretische Abfrage Ihres Wissens. Der Fragenkatalog beinhaltet 30 Fragen aus den großen Themenkomplexen Hundeerziehung, medizinische Grundlagen und rechtliche Grundlagen. Folgende Grundkenntnisse sollten Ihnen als Hundehalter vertraut sein:
• Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes
• Rassespezifische Eigenschaften
• Haltung, Ernährung und Beurteilen typischer Gefahrensituationen
• Erziehung und Ausbildung
• Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden

Verhaltensprüfung/Wesenstest
Leinen- und/oder Maulkorbbefreiung
Schwerpunkte

Die Schwerpunkte der Verhaltensprüfung liegen im gutem Gehorsam des Hundes in jeder Situation, sowie die perfekte Orientierung am Halter in simulierten Stress-Situationen.

Beim Verhaltenstest wird geprüft, ob das Verhalten des Hundes gegenüber Menschen und Artgenossen sowie im Straßenverkehr und die Beziehung zwischen Halter und Hund eine Befreiung von Maulkorb und/oder Leine zulassen. Beim Verhaltenstest wird zunächst die Unterordnung, die Leinenführigkeit und ggf. die Freifolge bei Fuß getestet. Ferner wird das Verhalten des Hundes in etlichen Stress- und nachgestellten Alltagssituationen überprüft und das Verhalten des Hundes beurteilt. In Ergänzung zum gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) ermöglicht der freiwillige Verhaltenstest im Falle einer bestandenen Prüfung die Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde, die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des LHundG NRW aufgeführt sind.

 

Verhaltensfrage

Sachkundenachweis
Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden “bestimmter Rassen” gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen.

Während der Nachweis der Sachkunde bei gefährlichen Hunden nur durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes  erbracht werden kann (§ 6 Abs. 2 LHundG), kann der Nachweis der Sachkunde für Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG und “große Hunde” auch durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle erstellt werden, §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 LHundG.

Der “amtliche Tierarzt” findet sich im Veterinäramt der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises. In § 16 Abs. 1 S. 2 LHundG wird die Ermächtigung zum Erlass konkretisierender Vorschriften für die Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG ausgesprochen. Hier finden sich dann die Regelungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung sowie dazu, wer die Prüfung abnehmen kann.

Beim behördlichen Sachkundenachweis im Sinne des LHundG werden 30 Multiple-Choice-Fragen aus einem 320 Fragenkatalog (siehe Info) vorgelegt, davon müssen 20 richtig beantwortet werden, um die Prüfung zu bestehen.

Gesetzlich geregelt

§ 3 Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

§ 10 Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen:

Alano-American, Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino, Espano, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

§ 11 Große Hunde haben ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg.

Es gibt natürlich auch hier wieder Ausnahmen

Hundehalter, die schon länger als 3 Jahre einen sog. 20/40 Hund halten. Jäger, die die Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Wer einmal den Sachkundenachweis bestanden hat muss ihn nicht bei jedem Hund wiederholen. Die Sachkunde ist dauerhaft geltend, bezieht sich auf den Menschen und nicht auf den Hund.

Verhaltensprüfung
Vorraussetzung für eine Zulassung zu einer Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde.

Die Verhaltensprüfung beinhaltet:

Überprüfung des Gehorsams des Hundes.

Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Radler), die auch in engem räumlichen Kontakt zum Hund treten.

Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).

Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen (Fahrradklingel, Geschrei)

Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit.

Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden.

Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

Die Verhaltensprüfung muss, je nach Hunderasse,durch anerkannte Sachverständige oder durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Die Verhaltensprüfung für „gefährliche Hunde“ muss durch das Veterinäramt durchgeführt werden.

Bei Hunden bestimmter Rassen kann der Wesenstest durch anerkannte Sachverständige oder durch das Veterinäramt durchgeführt werden. Info findet man im Internet oder man fragt beim Kreis Veterinäramt nach.